Das Portfoliomanagement dieses Fonds strebt an, die beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale zu erreichen, indem potenzielle Anlagen unabhängig von deren wirtschaftlichen Erfolgsaussichten anhand einer proprietären ESG-Bewertungsmethodik bewertet werden. Diese Methodik basiert auf der ESG-Datenbank, die Daten mehrerer ESG-Datenanbieter, öffentliche Quellen sowie interne Bewertungen (auf Grundlage einer definierten Bewertungs- und Klassifizierungsmethodik) nutzt, um abgeleitete Gesamtbewertungen zu erzielen. Die ESG-Datenbank beruht daher zum einen auf Daten und Zahlen und zum anderen auf internen Beurteilungen, die Faktoren berücksichtigen, die über die verarbeiteten Zahlen und Daten hinausgehen, wie zum Beispiel zukünftig erwartete ESG-Entwicklungen, Plausibilität der Daten im Hinblick auf vergangene oder zukünftige Ereignisse, Dialogbereitschaft zu ESG-Themen und unternehmerische Entscheidungen des Emittenten.
Wie nachfolgend näher beschrieben, leitet die ESG-Datenbank innerhalb verschiedener Bewertungsansätze anhand der Buchstaben „A“ bis „F“ codierte Bewertungen ab. Innerhalb einzelner Bewertungsansätze erhalten Emittenten eine von sechs möglichen Bewertungen, wobei „A“ die höchste Bewertung und „F“ die niedrigste Bewertung darstellt. Wird die Bewertung eines Emittenten entsprechend einem Bewertungsansatz als nicht ausreichend erachtet, ist es dem Portfoliomanagement untersagt, in diesen Emittenten zu investieren, auch wenn dieser entsprechend den anderen Bewertungsansätzen grundsätzlich investierbar wäre. In diesem Sinne wird jede Bewertung in einer Kategorie individuell betrachtet und kann zum Ausschluss eines Emittenten führen.
Die ESG-Datenbank nutzt zur Beurteilung, ob die beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale bei Emittenten vorliegen, eine Vielzahl unterschiedlicher Bewertungsansätze, darunter unter anderem:
• DWS Klima- und Transitionsrisiko-Bewertung
Die DWS Klima- und Transitionsrisiko-Bewertung beurteilt Emittenten im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Umweltveränderungen, zum Beispiel in Bezug auf die Reduzierung von Treibhausgasen und Wasserschutz. Dabei werden Emittenten, die zum Klimawandel und anderen negativen Umweltveränderungen weniger beitragen beziehungsweise die diesen Risiken weniger ausgesetzt sind, besser bewertet. Emittenten mit einem exzessiven Klimarisikoprofil (d.h. einer „F“- Bewertung) sind als Anlage ausgeschlossen. Emittenten mit einem hohen Klimarisikoprofil (d.h. einer „E“-Bewertung) sind auf 5% des Fonds-Nettovermögens begrenzt.
• DWS Norm-Bewertung
Die DWS Norm-Bewertung beurteilt das Verhalten von Emittenten zum Beispiel im Rahmen der Prinzipien des United Nations Global Compact, der Standards der International Labour Organisation sowie das Verhalten im Rahmen allgemein anerkannter internationaler Normen und Grundsätze. Die Norm-Bewertung prüft z.B. Menschenrechtsverletzungen, Verletzungen von Arbeitnehmerrechten, Kinder- oder Zwangsarbeit, nachteilige Umweltauswirkungen und Geschäftsethik. Emittenten mit dem höchsten Schweregrad von Norm-Verstößen (d.h. einer „F“-Bewertung) sind als Anlage ausgeschlossen. Emittenten mit einem hohen Schweregrad von Norm-Verstößen (d.h. einer „E“- Bewertung) sind auf 5% des Fonds-Nettovermögens begrenzt.
• DWS ESG-Qualitätsbewertung
Die DWS ESG-Qualitätsbewertung unterscheidet zwischen Unternehmen und staatlichen Emittenten. Für Unternehmen ermöglicht die DWS ESG-Qualitätsbewertung einen Peer-Group-Vergleich basierend auf einem anbieterübergreifenden Konsens über die ESG-Gesamtbewertung (Best-in-Class Ansatz), zum Beispiel in Bezug auf den Umgang mit Umweltveränderungen, Produktsicherheit, Mitarbeiterführung oder Unternehmensethik. Die Vergleichsgruppe setzt sich aus Unternehmen aus dem gleichen Sektor aus der gleichen Region zusammen. Die in diesem Vergleich besser bewerteten Emittenten erhalten eine bessere Bewertung, während die im Vergleich schlechter bewerteten Emittenten eine schlechtere Bewertung erhalten. Unternehmen, die im Vergleich zu ihrer Vergleichsgruppe schlecht bewertet sind (d.h. eine „E“- oder „F“-Bewertung aufweisen), sind als Anlage ausgeschlossen. Für staatliche Emittenten beurteilt die DWS ESG-Qualitätsbewertung die ganzheitliche Regierungsführung unter anderem unter Berücksichtigung der politischen und bürgerlichen Freiheiten. Staatliche Emittenten mit hohen oder exzessiven Kontroversen in Bezug auf die Regierungsführung (d.h. einer „E“- oder „F“-Bewertung) sind als Anlage ausgeschlossen. Zudem sind Emittenten mit einer „D“-Bewertung innerhalb der DWS ESG-Qualitätsbewertung auf 15% des Fonds-Nettovermögens begrenzt.
• Beteiligung an umstrittenen Sektoren
Die ESG-Datenbank definiert bestimmte Geschäftsbereiche und Geschäftstätigkeiten als relevant. Als relevant werden Geschäftsbereiche und Geschäftstätigkeiten definiert, die die Produktion oder den Vertrieb von Produkten in einem umstrittenen Bereich betreffen („kontroverse Sektoren“). Als kontroverse Sektoren sind zum Beispiel die zivile Schusswaffenindustrie, die Rüstungsindustrie, Tabakwaren und Erwachsenenunterhaltung definiert. Als relevant werden weitere Geschäftsbereiche und Geschäftstätigkeiten definiert, die die Produktion oder den Vertrieb von Produkten in anderen Bereichen betreffen. Weitere relevante Bereiche sind zum Beispiel Kernenergie oder Abbau von Kohle und kohlebasierte Energiegewinnung. Emittenten werden nach ihrem Anteil am Gesamtumsatz bewertet, den sie in kontroversen Geschäftsbereichen und kontroversen Geschäftstätigkeiten erzielen. Je niedriger der prozentuale Anteil des Umsatzes aus den kontroversen Geschäftsbereichen und kontroversen Geschäftstätigkeiten ist, desto besser ist die Bewertung. Emittenten (mit Ausnahme von Zielfonds) mit mittlerer, hoher oder exzessiver Beteiligung (d.h. einer „D“-, „E“- oder „F“-Bewertung) sind als Anlage ausgeschlossen. Hinsichtlich einer Beteiligung an Abbau von Kohle und kohlebasierter Energiegewinnung sind Emittenten (mit Ausnahme von Zielfonds) mit hoher oder exzessiver Beteiligung (d.h. einer „E“- oder „F“-Bewertung) als Anlage ausgeschlossen.
• Beteiligung an kontroversen Waffen
Die ESG-Datenbank bewertet die Beteiligung eines Unternehmens an kontroversen Waffen. Zu kontroversen Waffen zählen beispielsweise Antipersonenminen, Streumunition, Waffen aus abgereichertem Uran, Nuklearwaffen, chemische und biologische Waffen. Emittenten werden nach dem Grad ihrer Beteiligung (Produktion von kontroversen Waffen, Produktion von Bauteilen usw.) bei der Herstellung von kontroversen Waffen unabhängig von dem Gesamtumsatz, den sie daraus erzielen, bewertet. Emittenten (mit Ausnahme von Zielfonds) mit mittlerer, hoher oder exzessiver Beteiligung (d.h. einer „D“-, „E“- oder „F“-Bewertung) sind als Anlage ausgeschlossen.
• DWS Use of Proceed Bond Bewertung
Abweichend von den obigen Ausführungen sind Anleihen, die der DWS-Bewertung der Erlösverwendung (Use-of-proceeds) entsprechen, auch dann investierbar, wenn der Emittent der Anleihe die ESG-Bewertungsmethodik nicht vollständig erfüllt.
Die Finanzierung von Use of Proceed Bonds wird in einem zweistufigen Verfahren geprüft. Auf der ersten Stufe prüft die DWS, ob eine Anleihe die Voraussetzungen für einen Use of Proceed Bonds erfüllt. Ein wesentliches Element ist dabei die Prüfung der Übereinstimmung mit den ICMA Green Bond Principles, den ICMA Social Bond Principles oder den ICMA Sustainability Bond Principles. Die Bewertung konzentriert sich auf die Verwendung der Erlöse, die Auswahl der mit diesen Erlösen finanzierten Projekte, die Verwaltung der Erlösverwendung sowie die jährliche Berichterstattung an die Anleger über die Erlösverwendung. Wenn eine Anleihe diese Grundsätze erfüllt, wird auf der zweiten Stufe die ESG-Qualität des Emittenten dieser Anleihe in Bezug auf definierte Mindeststandards in Bezug auf ökologische, soziale und Corporate Governance Praktiken bewertet. Diese Bewertung basiert auf der oben beschriebenen ESG-Bewertungsmethodik und schließt
• Unternehmensemittenten mit schlechter ESG-Qualität im Vergleich zu ihrer Vergleichsgruppe (d.h. eine „E“- oder „F“-Bewertung),
• staatliche Emittenten mit hohen oder exzessiven Kontroversen in Bezug auf Regierungsführung (d.h. einer „E“- oder „F“-Bewertung),
• Emittenten mit dem höchsten Schweregrad von Norm-Verstößen (d.h. einer „F“-Bewertung), oder
• Emittenten mit exzessiver Beteiligung an kontroversen Waffen (d.h. einer „D“-, „E“- oder „F“- Bewertung) aus.
Soweit der Fonds die beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale sowie die Corporate Governance-Praktiken auch durch Anlagen in Zielfonds anstrebt, müssen letztere die vorstehenden DWS-Standards in Bezug auf Klima- und Transitionsrisiko- Bewertung, Norm-Bewertung und ESGQualitätsbewertung (exklusive der Bewertung von staatlichen Emittenten) erfüllen. Derivate werden derzeit nicht eingesetzt, um die von dem Fonds beworbenen ökologischen und sozialen Merkmale zu erreichen und werden somit bei der Berechnung des Mindestanteils von Vermögenswerten, die diese Merkmale erfüllen, nicht berücksichtigt.
Derivate auf einzelne Emittenten dürfen jedoch nur dann für den Fonds erworben werden, wenn die Emittenten der Basiswerte die ESG-Bewertungsmethodik erfüllen.
Flüssige Mittel werden nicht mittels der ESG-Bewertungsmethode beurteilt.
Methodik der Nachhaltigkeitsbewertung von Anlagen
Darüber hinaus wird die DWS zur Ermittlung des Anteils nachhaltiger Anlagen den Beitrag zu einem oder mehreren UN-SDGs messen. Dies erfolgt mit ihrer Nachhaltigkeitsbewertung von Anlagen, bei der potenzielle Anlagen anhand verschiedener Kriterien im Hinblick darauf beurteilt werden, ob eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig eingestuft werden kann, wie im Abschnitt „Welches sind die Ziele der nachhaltigen Investitionen, die mit dem Finanzprodukt teilweise erfüllt werden sollen, und wie trägt die nachhaltige Investition zu diesen Zielen bei?“ näher ausgeführt.